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Gesetze!

Das Recht am eigenen Bild erlischt nicht automatisch mit dem Ableben des Abgebildeten. So bedarf es gemäß § 22 KUG noch zehn Jahre nach dem Tod die Einwilligung der Angehörigen, zu denen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder zählen.

Art. 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO: Die Datenverarbeitung dient zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
Der Fotograf fotografiert ein Modell, das für die Fotosession eine Bezahlung erhält.
Ein Fotograf erstellt nach Auftrag Bewerbungs- oder Portraitfotos.
Ein Hochzeitsfotograf fotografiert das Brautpaar. Achtung: Die Fotografie von Hochzeitsgästen oder Konzertbesuchern ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO gedeckt, da der Fotograf nur mit dem Veranstalter einen Vertrag geschlossen hat, nicht mit den Gästen / Besuchern.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO: Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Es ist eine umfassende Interessenabwägung in jedem Einzelfall vorzunehmen zwischen den Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (!) auf der einen Seite und den Interessen, Grundrechten oder Grundfreiheiten der Betroffenen auf der anderen Seite. Maßgebliches Kriterium sind die „vernünftigen Erwartungen des Betroffenen“, d.h. der fotografierten Person. In der Praxis wird man fragen müssen, ob die abgelichtete Person damit rechnete oder damit rechnen musste, fotografiert zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob bzw. wo eine Veröffentlichung der Fotografie erfolgen darf. Die Erwartungshaltung dürfte bis zu ein em gewissen Grad auch formbar sein, insbesondere durch leicht verständliche, transparente Informationen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen sei. Von einem gegen die Anfertigung der Fotografie sprechenden überwiegenden Interesse einer betroffenen Person sei in aller Regel nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn Fotos beispielsweise heimlich oder verdeckt erfolgten, die Aufnahmen die Intimsphäre des Abgebildeten betreffen oder sie diskreditierend oder diskriminierend wirken (können) (BT Drucksache, Seite 46 – 48).
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit a) DSGVO: Der Betroffene erteilt seine Einwilligung („Opt-In“) zu bestimmten Zwecken. Die Einwilligung muss informiert, freiwillig und unmissverständlich erteilt werden.
Nach der DSGVO ist keine schriftliche Einwilligung mehr nötig. Auch elektronische oder konkludente Einwilligungen, also durch schlüssiges Verhalten wie z.B. Posieren oder Lächeln in die Kamera sind wirksam. Den Fotograf trifft im Streitfall aber eine Nachweispflicht. Am sichersten ist daher weiterhin die Einholung von Einwilligungen in Schriftform bzw. Textform (E-Mail, Fax, SMS).
Die Beweislast für das Bestehen einer Einwilligung liegt beim Verantwortlichen (z.B. Fotograf, Unternehmen), nicht beim Abgebildeten. Der Abgebildete muss also keinen Nachweis dafür erbringen, dass er nicht eingewilligt hat. Stattdessen hat der Verantwortliche im Streitfall das Vorliegen einer ausreichenden Einwilligung nachzuweisen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18).
Vorsicht bei Minderjährigen: Soll ein Kind fotografiert werden, das jünger als 16 Jahre ist, müssen beide Eltern in die Datenverarbeitung einwilligen. Eine Genehmigung der Eltern (= nachträgliche Erlaubnis) reicht nicht aus. Falls nur ein Elternteil zugegen ist, sollte sich der Fotograf versichern lassen, dass das abwesende Elternteil vertreten wird oder alleine Sorgeberechtigung besteht.
Offen ist, ob man die Vertragserfüllung (z.B. den Zutritt zu einem Konzert) von einer Einwilligung in die werbliche Datenverarbeitung abhängig machen darf („Kopplungsverbot“, Art. 7 Abs. 4 DSGVO).

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